Zusammenfassung
1. Auch bei selbständig tätigen Honorarärzten erfolgt die Zuordnung zum Typus der Beschäftigung/Selbständigkeit auf der Grundlage einer alle Umstände des Einzelfalles würdigenden Gesamtabwägung.
2. Bei selbständig tätigen Honorarärzten ist unter Berücksichtigung von §2 Abs. 3 KHEntgG eine Eingliederung in den Krankenhausbetrieb unabdingbar.
3. Nicht das Vorliegen einer Stundenvergütung, sondern allein deren Höhe ist bei reinen Dienstleistungen ein sicheres Indiz für die Abgrenzung der Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit (vgl. BSG vom 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R = SozR 4-2400 §7 Nr. 30).
4. Beim Fehlen wirtschaftlicher oder tatsächlicher Abhängigkeiten einer Vertragspartei von der anderen kann das von den Vertragsparteien vertraglich vereinbarte zur Einordnung zum Typus der Selbständigkeit/Beschäftigung herangezogen werden.
1. Nach §25 Abs. 1 S. 1 SGB III unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse.
2. Hat sich ein in einem Krankenhaus angestellter Arzt an den Vorstellungen des Leitenden Krankenhausarztes zu orientieren, ist er in den Dienstplan des Krankenhauses eingebunden, hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, erfolgt die Vergütung pro geleistete Arbeitsstunde ohne Rücksicht auf den Erfolg und ist er lediglich dahingehend frei in der Entscheidung, ob er einen angebotenen Auftrag annimmt oder nicht, so ist von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.
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SG Hannover, Urt. v. 10.1.2018 – S 14 R 32/16., LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.1.2018 – L 1 KR 441/15 (SG Berlin). Rechtssicherer Einsatz von Anästhesisten als selbstständige “Honorarärzte” im Krankenhaus ist nicht möglich . MedR 36, 715–722 (2018). https://doi.org/10.1007/s00350-018-5035-4
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