Zusammenfassung
1. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Bewertungsausschuss die normativen Personalkosten ausschließlich in den Strukturzuschlägen der Nr. 35251 und 35252 EBM-Ä berücksichtigt hat.
2. Der Beschl. ist hingegen rechtswidrig, soweit er die Bereinigung der zum Vergleich herangezogenen Umsätze um Leistungen vorsieht, die mehr als 5% des Umsatzes der jeweiligen Fachgruppe ausgemacht haben und, soweit die Änderung der Grundlage für die Festsetzung des normativen Personalkostensatzes in Gestalt einer Tariferhöhung für medizinische Fachangestellte keine Berücksichtigung fand.
3. Die Quotierung von nicht antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen im Bereich der beklagten KV war zulässig, soweit die zentralen Leistungen – die aus der Gesamtvergütung “ausgedeckelten” Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM-Ä und die probatorischen Sitzungen – aus der Kontingentbildung ausgenommen wurden.
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BSG, Urt. v. 11.10.2017 – B 6 KA 35/17 R (SG Marburg). Beschl. des Bewertungsausschusses v. 22.9.2015 zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen überwiegend rechtmäßig . MedR 36, 704–713 (2018). https://doi.org/10.1007/s00350-018-5033-6
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