Zusammenfassung
1. Aufklärungsmängel und Behandlungsfehler stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar.
2. Ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang fehlt, wo die verletzte Aufklärungspflicht nicht die Verhinderung des konkret eingetretenen Schadens im Blick hat; bei der gleichzeitigen Extraktion mehrerer Zähne liegt er nicht vor, wenn feststeht, dass die Folgeschäden in gleicher Weise auch bei einem mehrzeitigen Vorgehen aufgetreten wären. (Leitsätze des Gerichts)
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OLG Dresden, Beschl. v. 16.10.2017 – 4 U 1081/17 (LG Görlitz). Zurechnungszusammenhang bei unzureichender Aufklärung . MedR 36, 695–697 (2018). https://doi.org/10.1007/s00350-018-5027-4
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