Zusammenfassung
1. Die nach §199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen ist nicht schon dann zu bejahen, wenn dem Patienten bzw. dem Anspruchsberechtigten der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist. Der Patient bzw. der Anspruchsberechtigte muss vielmehr auch auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache dieses Misserfolgs schließen können, wozu er nicht nur die Einzelheiten des ärztlichen Tuns/Unterlassens bzw. die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen muss, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren.
2. Zur Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen gehört insofern das Wissen, dass sich in dem Misslingen der ärztlichen Tätigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirklicht hat. (Leitsätze des Bearbeiters)
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OLG Oldenburg, Urt. v. 13.12.2017 – 5 U 139/17 (LG Oldenburg). Beginn der Verjährungsfrist nach §199 Abs. 1 BGB; Auslegung des Merkmals “Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners” . MedR 36, 693–695 (2018). https://doi.org/10.1007/s00350-018-5026-5
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