Zusammenfassung
1. Art. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, das Arbeitsentgelt für Bereitschaftszeiten zu Hause wie die im Ausgangsverfahren fraglichen in Abhängigkeit davon festzulegen, ob diese Zeiten zuvor als “Arbeitszeit” oder als “Ruhezeit” eingestuft wurden.
2. Art. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während derer er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, wodurch die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich eingeschränkt ist, als “Arbeitszeit” anzusehen ist.
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EuGH (Fünfte Kammer), Urt. v. 21.2.2018 – Rs. C-518/15. Arbeitsrecht: Zeitliche Vorgaben zur Arbeitsaufnahme im Bereitschaftsdienst . MedR 36, 682–684 (2018). https://doi.org/10.1007/s00350-018-5022-9
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