Zusammenfassung
1. Ebenso wie Vertragsärzte dürfen auch ermächtigte Krankenhausärzte nicht in ihr Fachgebiet fallende Leistungen grds. nicht abrechnen.
2. Erwachsene sind von der Behandlung durch Ärzte für Kinder- und Jugendmedizin grundsätzlich ausgeschlossen.
3. Im Rahmen quartalsgleicher sachlich-rechnerischer Richtigstellungen wirken Vertrauensschutzgesichtspunkte zugunsten des Vertragsarztes in den Fällen, in denen die Kassenärztliche Vereinigung in Kenntnis aller Umstände längere Zeit die Erbringung bestimmter Leistungen geduldet hat, später jedoch deren Fachfremdheit für den betroffenen Vertragsarzt feststellt oder auf das Fehlen einer Abrechnungsgenehmigung verweist und diese Leistungen deshalb insgesamt von einer Vergütung ausschließt. Dies setzt eine wissentliche Duldung der unberechtigten Leistungserbringung und deren Vergütung über längere Zeit voraus. Eine länger andauernde Verwaltungspraxis allein ist nicht ausreichend.
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
SG München, Urt. v. 11.12.2017 – S 28 KA 615/15. Abrechnungsprüfung – ermächtigter Krankenhausarzt – fachfremde Leistung – Vertrauensschutz bei wissentlicher Duldung auf längere Zeit . MedR 36, 627–630 (2018). https://doi.org/10.1007/s00350-018-5002-0
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-018-5002-0