Zusammenfassung
1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist in den Fällen die statthafte Klageart gegen die Streichung eines stofflichen Medizinproduktes aus der Anl. V zu der AM-RL des G-BA, wenn sich der Verwaltungsakt zur Ankündigung der Streichung eines stofflichen Medizinproduktes aus der Anl. V zur AM-RL durch Vornahme der Normänderung in Folge der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides erledigt hat.
2. Der G-BA darf ein stoffliches Medizinprodukt aus der Anl. V zu der AM-RL aufgrund fehlender medizinischer Notwendigkeit streichen bzw. dessen Aufnahme ablehnen, wenn keine methodisch überzeugende Studie für den Nutzennachweis eines Produktes mit identischen Inhaltsstoffen in gleicher Konzentration vorliegt, auch wenn die in entsprechenden Studien nicht bewerteten Inhaltsstoffe keine Wirkstoffe darstellen.
3. Die rückwirkende Streichung von stofflichen Medizinprodukten aus Anl. V der AM-RL ist unzulässig, sie verstößt gegen Grundprinzipien des SGB V und stellt eine verfassungswidrige echte Rückwirkung dar. (Leitsätze des Bearbeiters)
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BSG, Urt. v. 29.11.2017 – B 6 KA 34/16 R (LSG Berlin-Brandenburg). Rechtsschutz gegen die Streichung eines stofflichen Medizinproduktes aus der Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte in Anl. V der AM-RL des G-BA . MedR 36, 609–619 (2018). https://doi.org/10.1007/s00350-018-5000-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-018-5000-2