Zusammenfassung
1. Ohne Entzug der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde darf einem Heilpraktiker die Tätigkeit nicht vorläufig untersagt werden.
2. Die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Heilpraktiker kann ihre Rechtsgrundlage nicht in §28 Abs. 4 i.V.m. §18 Abs. 4 ÖGDG NRW finden. Insbesondere berechtigen die Vorschriften nicht zu Maßnahmen gegen Heilpraktiker, die eine Erlaubnis zur Ausübung dieser Tätigkeit besitzen.
3. Die Untersagung der weiteren Tätigkeit als Heilpraktiker stellt keine vorläufige, der Sachverhaltsaufklärung dienende, sondern für den verfügten Zeitraum eine endgültige Maßnahme dar, die ein den Ast. belastendes Aufklärungsergebnis vorwegnimmt.
4. Auch die ordnungsbehördliche Generalklausel bietet bei einem bloßen Gefahrenverdacht keine Rechtsgrundlage für ein – auch nur vorläufiges – Tätigkeitsverbot. Für derartige Maßnahmen bedarf es einer gesonderten und ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage, die zwar für Ärzte, nicht aber für Heilpraktiker existiert. (Leitsätze der Bearbeiter)
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VG Düsseldorf, Beschl. v. 12.10.2017 – 7 L 2292/17. Untersagung der Tätigkeit als Heilpraktiker ohne Erlaubnisentzug nicht möglich . MedR 36, 589–592 (2018). https://doi.org/10.1007/s00350-018-4995-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-018-4995-8