Zusammenfassung
1. Der Stundenlohn für die Pflege eines schwerstbehinderten Kindes durch einen Familienangehörigen ist unter Berücksichtigung eines Nacht- bzw. Wochenendzuschlags für den Zeitraum von 2003 bis 2010 mit durchschnittlich 10,– € festzusetzen.
2. Das liegt zwar unter der tarifmäßigen Entlohnung im öffentlichen Dienst, entspricht aber für diesen Zeitraum den Marktverhältnissen in Berlin.
3. Der Umstand, dass die das Kind betreuende Großmutter ihre berufliche Erwerbstätigkeit aufgibt und damit auf ein höheres Erwerbseinkommen verzichtet, führt nicht zum Ansatz eines höheren Stundenlohns.
4. Da die schwerst Verletzte in der Nacht stündlich umgebettet werden muss, ist der volle Stundensatz inklusive Nachtzuschlag anzusetzen.
5. Bei Abzug von Pflegezeiten, in denen das Kind in der KITA oder Schule verbringt, ist zu berücksichtigen, dass das Kind in diesem Zeitraum pauschal an 20 Tagen krank ist und in dieser Zeit von Mutter und Großmutter gepflegt werden muss. (Leitsätze des Bearbeiters)
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KG, Urt. v. 11.12.2017 – 20 U 19/14 (LG Berlin). Höhe der von Familienangehörigen abzugeltenden Pflegeleistungen . MedR 36, 575–579 (2018). https://doi.org/10.1007/s00350-018-4988-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-018-4988-7