Zusammenfassung
1. Verwenden Vertragsparteien Klauseln, die beiden Seiten von einem Abschlussvermittler vorgeschlagen werden, fehlt es an einem einseitigen Stellen i.S.d §305 BGB.
2. Von einem einseitigen Stellen kann nicht ausgegangen werden, wenn zwar eine Seite den Abschlussvermittler bezahlt, aber weitere Hinweise auf eine einseitige Nähebeziehung jedoch fehlen.
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OLG Naumburg, Urt. v. 8.12.2016 – 1 U 100/16 (LG Halle). Klauselkontrolle eines Honorararztvertrages – Stellen von Vertragsbedingungen, wenn Vertrag durch Vermittlungsagentur beiden Seiten zur Verfügung gestellt wird . MedR 36, 490–493 (2018). https://doi.org/10.1007/s00350-018-4966-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-018-4966-0