Zusammenfassung
1. Auf die pränatale Untersuchung in der Schwangerschaftsbetreuung finden die bei einem Befunderhebungsfehler anzuwendenden Regeln über die Beweislastumkehr keine Anwendung.
2. Die Beweislast, dass die bei einem auffälligen Befund erforderliche Beratung über die Möglichkeit einer Amniozentese nicht erfolgt ist, trägt die Schwangere. Dies gilt auch dann, wenn der vom Arzt behauptete Hinweis, dass die Schwangere eine solche Amnionzentese nicht wünscht, nicht in den Mutterpass eingetragen wurde.
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OLG Dresden, Urt. v. 20.12.2017 – 4 U 966/17 (LG Chemnitz). Vorsorgeuntersuchung und Hinweis auf weiterführende Untersuchung in der Schwangerschaft . MedR 36, 406–407 (2018). https://doi.org/10.1007/s00350-018-4938-4
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