Zusammenfassung
1. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für eine behördliche Untersagungsverfügung im Berufsrecht der Apothekerinnen und Apotheker wegen Verstoßes gegen arzneimittelrechtliche Preisbindungsvorschriften ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
2. Die Entscheidung des EuGH v. 19.10.2016 (C-148/15) zur Unvereinbarkeit nationaler Preisbindungsvorschriften mit der europarechtlichen Warenverkehrsfreiheit führt nicht zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit einer berufsrechtlichen Ordnungsverfügung wegen Verstoßes gegen §78 AMG, §3 AMPreisV.
3. Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt auch dann vor, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt an den Erwerb des Arzneimittels ein – wenn auch nur geringfügiger – Vorteil gewährt wird, der den Erwerb für ihn als wirtschaftlich günstiger erscheinen lässt. An einer Kopplung fehlt es jedenfalls dann, wenn der Vorteil nicht für den Erwerb eines preisgebundenen Arzneimittels, sondern aus anderem Anlass gewährt wird.
4. Der mit den Preisbindungsvorschriften des AMG verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Apotheker ist insbesondere mit Blick auf die in gesundheitspolitischen Fragen erheblich gesteigerte Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers gerechtfertigt. (Leitsätze der Bearbeiter)
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OVG NRW, Urt. v. 8.9.2017 – 13 A 2979/15 (VG Münster). Berufsrechtliche Ordnungsverfügung im Apothekenrecht wegen Verstoßes gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung . MedR 36, 337–343 (2018). https://doi.org/10.1007/s00350-018-4919-7
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