Zulässigkeit eines Katalogs beihilfefähiger Aufwendungen für Behandlung durch Heilpraktiker
LBG Rheinland-Pfalz §66 Abs. 5 S. 3 Nr. 2b; BVO Rheinland-Pfalz §11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.
mit Anlage 2 Nr. 1 und Anlage 5
RECHTSPRECHUNG
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Zusammenfassung
1. Eine durch einen Heilpraktiker angewandte Tiefenhyperthermie ist nach dem derzeit geltenden rheinland-pfälzischen Beihilfenrecht nicht beihilfefähig.
2. Die Differenzierung der Beihilfefähigkeit anhand der Qualifikation des Leistungserbringers (hier: keine Beihilfefähigkeit bei Anwendung durch Heilpraktiker, Beihilfefähigkeit bei Anwendung durch Mediziner) begegnet keinen rechtlichen Bedenken (amtl. Leitsätze).
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