Zusammenfassung
1. Der Landesgesetzgeber darf die Auszubildenden im letzten Stadium der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dem Kammerrecht unterwerfen, da hierfür ein berechtigtes Bedürfnis in Anbetracht der Verantwortung gegenüber dem Patienten, die die Auszubildenden tragen, und des Schutzes der Patienten und des Ansehens des Berufsstandes besteht.
2. Das Abstinenzgebot betrifft den Kernbereich der beruflichen Tätigkeit eines Psychotherapeuten und stellt eine besonders wichtige Regelung zum Schutz der Patientinnen und Patienten dar.
3. Ungeachtet dessen, ob die Initiative zu der Beziehung von einem Patienten ausgegangen ist, ist die Therapeutin für einen Verstoß gegen das Abstinenzgebot verantwortlich, denn im Verhältnis Therapeutin zu Patient trifft allein die Therapeutin die Verantwortung für ein berufsethisch einwandfreies Vorgehen.
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BerufsG für Heilberufe b.d. VG Giessen, Urt. v. 31.5.2017 – 21 K 5016/15.Gl.B. Abstinenzverletzung durch Psychotherapeuten in Ausbildung . MedR 36, 122–127 (2018). https://doi.org/10.1007/s00350-017-4852-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-017-4852-1