Zusammenfassung
1. Ergibt sich aus dem im Klageverfahren gestellten Antrag noch nicht das mit der Klage verfolgte wirtschaftliche Interesse, ist für die Bewertung das Klagevorbringen ergänzend heranzuziehen.
2. Ein Abzug von Praxis- oder Sachkosten kommt bei der Streitwertbemessung nicht in Betracht, wenn die Kostenanteile ungeachtet des Streits um die Erhöhung eines Regelleistungsvolumens oder qualifikationsgebundener Zusatzvolumina anfallen und das Rechtsschutzinteresse keinen Bezug zu Praxis- oder Sachkosten aufweist.
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LSG NRW, Beschl. v. 16.1.2017 – L 11 KA28/16 B (SG Düsseldorf). Bestimmung des Streitwerts bei einem Rechtsstreit über die Zuerkennung eines höheren Regelleistungsvolumens bzw. qualifikationsgebundener Zusatzvolumina . MedR 36, 110–111 (2018). https://doi.org/10.1007/s00350-017-4847-y
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