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Behandlungsfehler durch Aufrechterhaltung der künstlichen Ernährung mittels PEG-Sonde

BGB §§1901a ff.; StGB §223

  • RECHTSPRECHUNG
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Medizinrecht Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

1. Die medizinische Indikation kann auch in solchen Fällen fehlen bzw. wegfallen, in denen die lebenserhaltende Maßnahme nur mehr Leiden verlängert. Anders als das scheinbar objektive Kriterium der “unmittelbaren Todesnähe” ermöglicht eine sorgfältige einzelfallbezogene Abwägung im Rahmen der Indikationsstellung einen umfassenden Schutz des Patienten.

2. Kann mit der künstlichen Ernährung (PEG-Sonde) kein Therapieziel mehr verfolgt werden, das über die reine Aufrechterhaltung des Lebens um die Dauer eben dieser Maßnahme hinausgeht, trifft den behandelnden Arzt nach §1901b Abs. 1 BGB die Pflicht zur Konsultation des Betreuers. Die Verletzung dieser Pflicht begründet einen Behandlungsfehler.

3. Die Feststellung, dass dieser Behandlungsfehler ursächlich geworden ist für die Verlängerung des rechtfertigungsbedürftigen körperlichen Eingriffs, erfordert allerdings den Nachweis, dass im Falle einer Erörterung der Situation zwischen Arzt und Betreuer tatsächlich die Entscheidung zugunsten einer Beendigung der PEG-Ernährung getroffen worden wäre.

4. Ob ein Leben ohne Aussicht auf Besserung erhalten oder eine lebenserhaltende Versorgung eingestellt werden soll, ist nach Maßgabe der §§1901a, 1901b BGB zu entscheiden. Dabei kommt dem Schutz menschlichen Lebens im Zweifel Vorrang zu. (Leitsätze des Bearbeiters)

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LG München I, Urt. v. 28.11.2016 – 9 O 5246/14. Behandlungsfehler durch Aufrechterhaltung der künstlichen Ernährung mittels PEG-Sonde . MedR 35, 889–892 (2017). https://doi.org/10.1007/s00350-017-4772-0

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