Zusammenfassung
1. Schließen die Zulassungsgremien eine Klinik für Pädiatrische Onkologie und Hämatologie bei einem festgestellten Sicherstellungsbedarf von der Ermächtigung für die Zusatzpauschalen für die Beobachtung und Betreuung von Versicherten unter parenteraler intravasaler Behandlung, während enteraler Ernährung, einer Patientin, bei der ein i.v.-Zugang angelegt ist, am Tag der Eizellentnahme sowie nach einer Punktion an Niere, Leber, Milz oder Pankreas nach den GOPen 01510 bis 01512 EBM-Ä aus, verstößt dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und ist rechtswidrig.
2. Der Bewertungsausschuss hat die GOPen 01510 bis 01512 EBM-Ä zeitnah zu ändern. (Leitsätze des Bearbeiters)
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BSG, Urt. v. 25.1.2017 – B 6 KA 2/16 R – (LSG NRW). Institutsermächtigung für Zusatzpauschalleistungen der Nrn. 01510 bis 01512 EBM-Ä . MedR 35, 846–850 (2017). https://doi.org/10.1007/s00350-017-4750-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-017-4750-6