Zusammenfassung
1. Verspricht ein niedergelassener Gynäkologe als individuelle Gesundheitsleistung einer Schwangeren für ein Honorar von € 150,00 einen deutlich erhöhten Umfang an Ultraschalluntersuchungen und bewirbt er diese Leistung als Rundum-Sorglos-Paket, so beinhaltet dieses Versprechen im Zweifel nicht eine Nackenfaltenuntersuchung zum Ausschluss einer Trisomie 21.
2. Die Bezeichnung als “Rundum-Sorglos-Paket” löst allerdings gesteigerte Aufklärungs- und Hinweispflichten (Sicherungsaufklärung) aus, dass eine Nackenfaltenuntersuchung nicht vom Paket umfasst ist. Ein Verstoß hiergegen führt nicht zur Umkehr der Beweislast nach den für Befunderhebungsmängel geltenden Grundsätzen (hier schon aus tatsächlichen Gründen abgelehnt). (Leitsätze des Senats)
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
OLG Köln, Urt. v. 16.11.2016 – 5 U 143/15 (LG Köln). Umfang eines “Rundum-Sorglos-Paketes” im Rahmen der Pränataldiagnostik; Umfang der Aufklärungspflicht des schwangerschaftsbetreuenden Gynäkologen . MedR 35, 820–823 (2017). https://doi.org/10.1007/s00350-017-4745-3
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-017-4745-3