Zusammenfassung
Die Erstattung von Kosten für ein Privatgutachten und von sonstigen Kosten der Rechtsverfolgung setzt zwingend voraus, dass der zu verfolgende Schadenersatzanspruch zumindest teilweise begründet ist. Das gilt nicht nur für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch für den materiell-rechtlichen. Das bloße Vorliegen einer Pflichtverletzung genügt nicht.
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OLG Köln, Urt. v. 16.11.2016 – 5 U 159/15 – (LG Köln). Zur Einordnung des Kostenerstattungsanspruchs bei Einholung eines Privatgutachtens . MedR 35, 818–820 (2017). https://doi.org/10.1007/s00350-017-4744-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-017-4744-4