Zusammenfassung
1. Eine Überschreitung des Gutachtenauftrags begründet für sich genommen noch nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen. Notwendig ist darüber hinaus die Feststellung, dass sich dem Verhalten des Sachverständigen Belastungstendenzen entnehmen lassen, die aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Betrachtung den Eindruck der Voreingenommenheit zu erwecken vermögen (Anschluss an BGH, NJW-RR 2013, 851f.).
2. Nicht ausreichend ist der Vorwurf, der Sachverständige habe durch die Überschreitung Aufgaben des Gerichts wahrgenommen oder dem Gericht durch seine Feststellungen den Weg zu einer dem Antragsteller ungünstigen Entscheidung aufgezeigt.
3. Hat der medizinische Sachverständige im Arzthaftungsprozess zu überprüfen, ob eine Operation fehlerhaft durchgeführt worden ist, so umfasst die Begutachtungsmaterie regelmäßig auch die Einbeziehung und Bewertung der präoperativen Diagnostik. Beurteilt der Gutachter in einem solchen Fall zusätzlich auch die Maßnahmen der postoperativen Versorgung, so ergibt sich daraus jedenfalls dann kein Ablehnungsgrund, wenn der Vorwurf einer fehlerhaften Nachversorgung bereits vom Patienten erhoben worden war.
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OLG Bamberg, Beschl. v. 14.3.2017 – 4 W 16/17 (LG Schweinfurt). Ablehnung des Sachverständigen wegen angeblicher Überschreitung des Gutachtenauftrags . MedR 35, 714–716 (2017). https://doi.org/10.1007/s00350-017-4716-8
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