Zusammenfassung
1. Der Dreimonatszeitraum nach §32 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV ist fortlaufend ab dem Tag zu berechnen, ab dem der Vertreter erstmalig seine Tätigkeit aufnimmt bzw. aufnehmen müsste. Maßstab für die Berechnung ist der tatsächliche Abwesenheitszeitraum des Vertragsarztes, nicht die Anwesenheitstage des Vertreters.
2. Überschreitet der Vertragsarzt den Dreimonatszeitraum ohne Genehmigung, ist der Honorarbescheid ab dem 93. Tag mit dem durchschnittlichen GKV-Tagesumsatz pro überschrittenen Tag sachlich-rechnerisch zu berichtigen. (Leitsätze des Bearbeiters)
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SG München, Urt. v. 20.1.2017 – S 28 KA 698/15. Zur Berechnung des Vertretungszeitraumes bei Vertragsärzten . MedR 35, 664–668 (2017). https://doi.org/10.1007/s00350-017-4697-7
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