Zusammenfassung
1. Eine Beschwerde gegen den die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts kann schon dann keinen Erfolg haben, wenn der angefochtene Bescheid nicht offensichtlich rechtswidrig ist.
2. Es bestehen Zweifel, ob ein tatsächlich oder rechtlich hochkomplexer Rechtsstreit geeignet ist, im Beschwerdeverfahren geprüft zu werden.
3. Trägt ein Antragsteller vor, in seiner Existenz gefährdet zu sein, muss er die entsprechende wirtschaftliche Situation glaubhaft machen und nachvollziehbar darlegen, dass diese kausal auf die angegriffene Maßnahme zurückzuführen ist. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LSG NRW, Beschl. v. 13.6.2016 – L 11 KA 76/15 B ER (SG Dortmund). Einstweiliger Rechtsschutz gegen Honorarrückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung wegen Gestaltungsmissbrauchs . MedR 35, 656–659 (2017). https://doi.org/10.1007/s00350-017-4693-y
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-017-4693-y