Zusammenfassung
1. Zwischenstaatliche Auswirkungen im Sinne des europäischen Beihilferechts sind im Einzelfall zu prüfen und können ausgeschlossen sein, wenn die Leistungen der betroffenen Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft lediglich lokale Anziehungskraft aufweisen.
2. Ein in den Landeskrankenhausplan aufgenommenes Krankenhaus in öffentlicher Trägerschaft ist als Unternehmen zu qualifizieren, das Dienstleistungen in allgemeinem öffentlichen Interesse erbringt.
3. Die zur Verhinderung einer Versorgungslücke erforderlichen Krankenhauskapazitäten können nicht erst bei Eintritt der Versorgungslücke geschaffen, sondern müssen permanent vorgehalten werden. (Leitsätze der Bearbeiterin)
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
OLG Stuttgart, Urt. v. 2.3.2017 – 2 U 11/14 (LG Tübingen). Beihilfe für kommunale Krankenhäuser . MedR 35, 636–642 (2017). https://doi.org/10.1007/s00350-017-4684-z
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-017-4684-z