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Anwendung der unwiderleglichen Vermutung des Einvernehmens nach §15a Abs. 3 S. 2 EGZPO im Rahmen von §204 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F.; Eintritt der Verjährungshemmung nach §204 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. auch bei fehlender Mitwirkung des Antragsgegners

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Medizinrecht Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

Die unwiderlegliche Vermutung des Einvernehmens nach §15a Abs. 3 S. 2 EGZPO (im Streitfall: in der bis zum 31.3.2016 geltenden Fassung) findet bei den von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstellen auch im Rahmen von §204 Abs. 1 Nr. 4 BGB (im Streitfall: in der bis zum 25.2.2016 geltenden Fassung, im Folgenden: §204 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F.) Anwendung.

Macht ein Patient gegen den ihn behandelnden Arzt Schadensersatzansprüche bei einer von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstelle geltend, so setzt der Eintritt der Verjährungshemmung nach §204 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. nicht voraus, dass sich der Arzt oder der hinter diesem stehende Haftpflichtversicherer auf das Schlichtungsverfahren einlässt. Dies gilt auch dann, wenn ein Schlichtungsverfahren nach der Verfahrensordnung der jeweiligen Schlichtungsstelle nur dann durchgeführt wird, wenn Arzt und Haftpflichtversicherer der Durchführung des Verfahrens zustimmen.

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BGH, Urt. v. 17.1.2017 – VI ZR 239/15 (OLG Jena). Anwendung der unwiderleglichen Vermutung des Einvernehmens nach §15a Abs. 3 S. 2 EGZPO im Rahmen von §204 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F.; Eintritt der Verjährungshemmung nach §204 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. auch bei fehlender Mitwirkung des Antragsgegners . MedR 35, 632–635 (2017). https://doi.org/10.1007/s00350-017-4682-1

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