Zusammenfassung
1. Weder die Zulassungsgremien noch die Gerichte sind verpflichtet, ein Zulassungsentziehungsverfahren wegen anhaltender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen oder eines gerichtlichen Strafverfahrens auszusetzen.
2. Die Zulassungsgremien und Gerichte können sich bei einer Zulassungsentziehung wegen gröblicher Pflichtverletzung auf bestandskräftige und nicht bestandskräftige Honorarberichtigungsbescheide berufen, ohne in eine detaillierte Prüfung einzutreten, jedenfalls dann, wenn es an der Offensichtlichkeit einer Rechtswidrigkeit der Bescheide oder an einem substantiierten Vorbringen des Vertragsarztes fehlt.
3. Eine Zulassungsentziehung aufgrund fehlerhafter Abrechnung in mehreren Quartalen mit einem Schaden in Höhe von wenigstens über 180.000 € ist nicht unverhältnismäßig.
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SG Marburg, Urt. v. 7.9.2016 – S 12 KA 179/16. Zulassungsentziehung – Keine Aussetzung des Entziehungsverfahrens wegen parallelen Strafverfahrens – Verstoß gegen §37 Abs. 2 Ärzte-ZV – Verwertung von Honorarberichtigungsbescheiden . MedR 35, 506–511 (2017). https://doi.org/10.1007/s00350-017-4635-8
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-017-4635-8