Zusammenfassung
1. Die Veräußerung und Übertragung von Geschäftsanteilen einer als MVZ zugelassenen GmbH an Dritte, die nicht über die Gründereigenschaft nach §95 Abs. 1a SGB V verfügen, ist wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.
2. Entsprechende Treuhandvereinbarungen stellen ein unwirksames Umgehungsgeschäft dar und unterliegen der Nichtigkeitsfolge des §134 BGB. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LG Köln, Urt. v. 1.12.2016 – 5 O 236/15. Übertragung von Geschäftsanteilen an einer MVZ-GmbH und Wirksamkeit von Treuhandverträgen . MedR 35, 488–490 (2017). https://doi.org/10.1007/s00350-017-4631-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-017-4631-z