Zusammenfassung
1. Die Regelungen der HCVO dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen daher Marktverhaltensregelungen i.S.d. §3a UWG dar. Gem. Art. 12 Buchst. c HCVO sind solche gesundheitsbezogenen Angaben unzulässig, die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder Vertretern medizinischer Berufe und von Vereinigungen, die nicht in Art. 11 genannt werden, verweisen.
2. Wirbt ein Unternehmen für ein Diätprodukt mit gesundheitsbezogenen Aussagen eines approbierten Arztes unter voller Nennung von dessen Namen, dessen Berufsbezeichnung als “medizinischer Wissenschaftler” und “Ernährungsmediziner” und unter Beifügung eines Fotos, so stellt dies eine unzulässige Empfehlung i.S.v. Art. 12 Buchst. c HCVO dar.
3. Nach §3 Abs. 1 S. 2 und 3 BOÄ-BW ist es einem Arzt verboten, seinen Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben oder es zuzulassen, dass von seinem Namen oder beruflichen Ansehen in solcher Weise Gebrauch gemacht wird.
Author information
Consortia
Rights and permissions
About this article
Cite this article
OLG Celle, Beschl. v. 2.5.2016 – 13 U 155/15 (n. rechtskr.). Unvereinbarkeit von Produktempfehlungen mit der ärztlichen Tätigkeit . MedR 35, 484–487 (2017). https://doi.org/10.1007/s00350-017-4627-8
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-017-4627-8