Zusammenfassung
Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach §253 Abs. 2 BGB (vormals §847 BGB a.F.) können alle Umstände des Falles berücksichtigt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
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BGH, Vereinigte Große Senate, Beschl. v. 16.9.2016 – VGS 1/16. Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld . MedR 35, 470–475 (2017). https://doi.org/10.1007/s00350-017-4625-x
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-017-4625-x