Zusammenfassung
1. Die Bestimmung des §24 Abs. 7 S. 1 Ärzte-ZV begründet einen Anspruch des Vertragsarztes auf Genehmigung der Verlegung des Vertragsarztsitzes, sofern Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen.
2. Bei dem Tatbestandsmerkmal der “Gründe der vertragsärztlichen Versorgung” sind allein planerische, die Sicherstellung der Patientenversorgung betreffende Umstände zu prüfen.
3. Die “Gründe der vertragsärztlichen Versorgung” können bei Verlegungswünschen innerhalb eines Planungsbereichs zur Folge haben, dass ein Vertragsarzt seinen Vertragsarztsitz nicht gerade in einem schon gut versorgten Teil des Planungsbereichs verlegt. Ein alleiniges Abstellen auf etwaige Versorgungsdefizite am bisherigen Sitz würde dem Interesse an einer regional bedarfsgerechten Versorgung und einer guten Erreichbarkeit von Ärzten und Psychotherapeuten im gesamten Planungsbereich nicht gerecht.
4. Bei der Feststellung, ob Gründe der vertragsärztlichen Versorgung der Verlegung des Vertragsarztsitzes entgegenstehen, steht den Zulassungsgremien ein der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zu.
5. Liegen nach der Einschätzung der Zulassungsgremien “entgegenstehende Gründe” vor, führt dies nicht per se zur Ablehnung einer Genehmigung, es sind vielmehr in einem zweiten Prüfungsschritt die Gründe des Arztes für den Verlegungswunsch zu betrachten. Soweit Versorgungsgesichtspunkte gegen eine Verlegung sprechen, haben im Regelfall die individuellen Gründe für die Verlegung zurückzutreten. Welche persönlichen Belange des Arztes im Rahmen des §24 Abs. 7 S. 1 Ärzte-ZV überhaupt relevant sein können und ob ihnen ein solches Gewicht zukommt, dass ausnahmsweise die festgestellten Versorgungsgesichtspunkte zurückzutreten haben, ist von den Gerichten in vollem Umfang überprüfbar.
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BSG, Urt. v. 3.8.2016 – B 6 KA 31/15 R (SG Berlin) . Verlegung des Vertragsarztsitzes . MedR 35, 412–418 (2017). https://doi.org/10.1007/s00350-017-4611-3
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