Zusammenfassung
Hat ein Vertragsarzt den Antrag auf Ausschreibung seines Sitzes zurückgenommen, ist ein erneuter Antrag nur beachtlich, wenn der Arzt ein berechtigtes Interesse für die Rücknahme und die erneute Antragstellung darlegen kann.
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BSG, Urt. v. 23.3.2016 – B 6 KA 9/15 R (LSG Bayern) . Grenzen der Einflussnahmemöglichkeiten des Praxisabgebers auf das Nachbesetzungsverfahren – Anforderungen an die Fortführungsfähigkeit einer Praxis . MedR 35, 405–410 (2017). https://doi.org/10.1007/s00350-017-4609-x
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-017-4609-x