Zusammenfassung
1. Der Internetauftritt eine Arztes, der Schönheitsoperationen anbietet, verstößt gegen das Verbot des §11 Abs. 1 S. 3 HWG, wenn mit Vorher-Nachher-Bildern von Patienten, bei denen ein plastischer Eingriff vorgenommen wurde, Schönheitschirurgie beworben wird.
2. Das Erfordernis einer Registrierung ändert nichts an der Bewertung der Präsentation als Werbung.
3. §11 Abs. 1 S. 3 HWG ist mit dem EU-Recht vereinbar.
4. Das Werbeverbot ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere hat der Gesetzgeber nicht die Werbung für Schönheitschirurgie per se verboten, sondern das Verbot auf ein ganz konkretes Werbemittel, die Vorher-Nachher-Bilder beschränkt.
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OLG Koblenz, Urt. vom 11.5.2016 – 9 U 1362/15 (n. rkr.). Heilmittelwerbung im Internet: Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-Nachher-Bildern . MedR 35, 395–398 (2017). https://doi.org/10.1007/s00350-017-4606-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-017-4606-0