Zusammenfassung
1. Da die Prüfung über die Wirtschaftlichkeit ärztlicher Verordnungen allein den Gremien der Gemeinsamen Selbstverwaltung nach §106 SGB V obliegt, ist eine Krankenkasse nicht befugt, die Rechnung über vertragsärztlich verordneten Sprechstundenbedarf mit dem Hinweis der Unwirtschaftlichkeit zu kürzen.
2. Eine Streitigkeit ist vertragsarztrechtlich und nicht krankenversicherungsrechtlich einzuordnen, wenn die ASt. behauptet, durch eine zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten getroffene Regelung berührt zu sein.
3. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit eines Sozialgerichts ist auch dann bindend, wenn die Zuständigkeit aus einem rechtswidrigen Verweisungsbeschluss eines anderen Sozialgerichts folgt; der Verweisungsbeschluss darf nur nicht willkürlich ergangen sein.
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SG Düsseldorf, Beschl. v. 7.10.2016 – S 27 KR 920/16 ER. Eine Krankenkasse hat keine Kompetenz zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit vertragsärztlicher Verordnungen . MedR 35, 344–346 (2017). https://doi.org/10.1007/s00350-017-4592-2
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-017-4592-2