Zusammenfassung
1. Ein Zahnarzt haftet für eine gegen den zahnmedizinischen Standard verstoßende Behandlung eines unter einer CMD (craniomandibuläre Dysfunktion) leidenden Patienten (vorliegend eine vorgezogene zahnmedizinische Frontzahnsanierung vor dem Abschluss einer zuvor notwendigen Schienentherapie) auch dann, wenn der Patient diese Behandlung ausdrücklich wünscht. Ein vom Patienten gewünschtes behandlungsfehlerhaftes Vorgehen muss ein Arzt ablehnen. Auch eine eingehende ärztliche Aufklärung über die möglichen Behandlungsfolgen legitimiert kein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen. (amtlicher Leitsatz)
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OLG Hamm, Urt. v. 26.4.2016 – 26 U 116/14 (LG Bochum). Keine wirksame Einwilligung in einen Behandlungsfehler . MedR 35, 310–313 (2017). https://doi.org/10.1007/s00350-017-4578-0
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