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Keine wirksame Einwilligung in eine Eileiterentfernung zur Sterilisation

BGB §§249, 253, 280, 611, 823

  • RECHTSPRECHUNG
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Medizinrecht Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

1. Eine zum Zweck der Sterilisation vorgenommene Eileiterentfernung und eine Eileiterdurchtrennung sind, auch wenn der Erfolg einer Refertilisation bei einer Eileiterdurchtrennung wegen des Alters der Patientin zweifelhaft ist, unterschiedliche Eingriffe, nicht aber nicht aufklärungspflichtige Behandlungsalternativen.

2. Haben der Arzt und der Patient eine schriftliche Einwilligungserklärung vorgesehen, ist die Einwilligung im Zweifel erst erteilt, wenn der Patient den Aufklärungsbogen oder die in anderer Weise vorformulierte Einwilligungserklärung unterschrieben hat. Dies gilt vor allem dann, wenn der Arzt dem Patienten den nicht unterschriebenen Aufklärungsbogen mitgibt und sich der Patient anhand des Aufklärungsbogens weiter informieren kann.

3. Ein Patient darf darauf vertrauen, dass der Arzt sich vergewissert, ob der Patient in den konkret beabsichtigten Eingriff eingewilligt hat.

4. Entfernt der Arzt den Eileiter statt ihn zu durchtrennen, kann, auch wenn sich kein konkreter Kinderwunsch der Patientin mehr entwickelt hat, ein Schmerzensgeld von 4.000 € angemessen sein.

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OLG Köln, Urt. v. 8.7.2015 – 5 U 180/14 (LG Köln). Keine wirksame Einwilligung in eine Eileiterentfernung zur Sterilisation . MedR 34, 616–619 (2016). https://doi.org/10.1007/s00350-016-4356-4

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