Zusammenfassung
Die Rechtswidrigkeit von Honorarbescheiden als allein maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für eine sachlich-rechnerische Richtigstellung kann auch daraus resultieren, dass für eine andere Fachgruppe ein höheres Honorar zu zahlen ist, welches wiederum für die vom Regress betroffenen Fachgruppen zu einem niedrigeren Honorar führt. Der konkrete Hinweis auf die Prüfung des Honorars der anderen Fachgruppe hemmt den Ablauf der vierjährigen Ausschlussfrist. Unter engen Voraussetzungen ist bei einer sachlich-rechnerischen Berichtigung eine pauschalierte Berechnung zulässig.
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BSG, Urt. v. 19.8.2015 – B 6 KA 36/14 R (LSG Schlesw.-Holst.). Sachlich-rechnerische Richtigstellung und Honorarrückforderung mit pauschaler Berechnung der Honorarminderung infolge einer Neuberechnung der Honorare für eine andere Facharztgruppe . MedR 34, 549–555 (2016). https://doi.org/10.1007/s00350-016-4334-x
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-016-4334-x