Zusammenfassung
1. Soweit eine Krankenkasse Selektivverträge gemäß §129 Abs. 5 S. 3 SGB V schließt, finden der Rahmenvertrag nach §129 Abs. 2 SGB V und ergänzende Landesverträge auf Verbandsebene gemäß §129 Abs. 5 S. 1 SGB V keine Anwendung mehr.
2. Informiert eine Krankenkasse Apotheken über einen geschlossenen Selektivvertrag gemäß §129 Abs. 5 S. 3 SGB V, wird der Kontrahierungszwang gemäß §17 Abs. 4 ApBetrO für diese Apotheken insoweit ausgesetzt.
3. Wahlrechte der Versicherten nach dem SGB V genießen gegenüber dem sozialrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot nur bei berechtigten Interessen und/oder gegen Tragung der Mehrkosten Vorrang.
4. §11 Abs. 2 ApoG überträgt dem Arzt die alleinige Befugnis zur Auswahl der zytostatikaversorgenden Apotheke; insoweit bedarf es weder der Zustimmung des Patienten noch kann dieser die Versorgung durch eine andere Apotheke wählen.
5. Nach dem Abschluss eines Selektivvertrages gemäß §129 Abs. 5 S. 3 SGB V ist in dessen Anwendungsbereich das Apothekenwahlrecht gemäß §31 Abs. 1 S. 5 SGB V ausgeschlossen.
6. Nach dem Abschluss eines Selektivvertrages gemäß §129 Abs. 5 S. 3 SGB V dürfen Ärzte, soweit sie über die vertraglich begründete Beschränkung des Bezugsweges informiert wurden, die vertragsgegenständlichen parenteralen Zubereitung nur noch vom Vertragspartner der Krankenkasse beziehen; abweichende Vereinbarungen nach §11 Abs. 2 ApoG sind insoweit ausgeschlossen. (Leitsätze des Bearbeiters)
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BSG, Urt. v. 25.11.2015 – B 3 KR 16/15 R (SG Darmstadt). Vorrang eines Selektivvertrages über parenterale Zytostatika-Zubereitungen gemäß §129 Abs. 5 S. 3 SGB V gegenüber dem Apothekenwahlrecht der Versicherten . MedR 34, 386–393 (2016). https://doi.org/10.1007/s00350-016-4291-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-016-4291-4