Zusammenfassung
Die §§1, 22 und 23 SKHG mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der krankenhausrechtlichen Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses stellen keine geeignete Rechtsgrundlage für die verbindliche Vorgabe von bestimmten Qualitätssicherungsmaßnahmen dar.
Es fehlt an einer ausdrücklichen landesrechtlichen Ermächtigung dazu, krankenhausplanungsrechtlich besondere Qualitätsanforderungen, etwa in Gestalt einer Zertifizierungspflicht durch bestimmte medizinische Fachgesellschaften, zu begründen.
Ein automatischer Wegfall eines Versorgungsauftrages ist dem Krankenhausfinanzierungsrecht, welches auf eine dauerhafte wirtschaftliche Sicherung von Plankrankenhäusern angelegt ist, fremd.
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VG Saarl., Urt. v. 10.3.2015 – 2 K 422/14. Unzulässigkeit von Qualitätsanforderungen im Krankenhausplan ohne landesrechtliche Rechtsgrundlage . MedR 34, 369–376 (2016). https://doi.org/10.1007/s00350-016-4288-z
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-016-4288-z