Zusammenfassung
1. Eine vertretbare Rechtsansicht ist keine Tatsache i.S. des Betrugstatbestandes. Ist man der (vertretbaren) Ansicht, abrechnen zu dürfen, täuscht man nicht über diese Ansicht, sondern tut mit der Rechnungsstellung gerade diese Ansicht kund.
2. Dem Merkmal “unter Aufsicht und nach fachlicher Weisung” i.S. des §4 Abs. 2 S. 1 GOÄ ist Genüge getan, wenn der Arzt durch sorgfältige Auswahl des nichtärztlichen Personals und dessen Einweisung Sorge dafür getragen hat, dass die Leistung ordnungsgemäß erbracht wird. Läuft alles ordnungsgemäß ab, nimmt der Arzt die Aufsicht “en passant” dadurch wahr, dass er dies (mittelbar) mitbekommt.
3. Es ist keine ständige und nicht einmal eine häufige Anwesenheit des Arztes in den Laborräumlichkeiten erforderlich. Die Erreichbarkeit des Arztes reicht aus. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LG Düsseldorf, Beschl. v. 9.10.2015 – 20 KLs 32/14 (nicht rechtskräftig). Abrechnungsbetrug bei Erbringung von Speziallaborleistungen in ärztlicher Apparategemeinschaft . MedR 34, 353–363 (2016). https://doi.org/10.1007/s00350-016-4284-3
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-016-4284-3