Zusammenfassung
Hat das ausscheidende Mitglied einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft diese durch seine 4 1/2 Jahre dauernde Mitgliedschaft tatsächlich entscheidend mitgeprägt, so besteht kein überwiegendes Interesse der Gemeinschaftspraxis am Verbleib der von ihm eingebrachten Vertragsarztstelle in der Gemeinschaftspraxis. Eine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung des Ausscheidenden zum Verzicht auf die kassenärztliche Zulassung verstößt vor diesem Hintergrund gegen die Berufsausübungsfreiheit und ist nichtig.
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LG Weiden i.d. OPf., Urt. v. 24.4.2015 – 11 O 127/14. Gesellschaftsvertragliche Verpflichtung eines Kassenarztes zum Zulassungsverzicht beim Ausscheiden aus einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft . MedR 34, 351–353 (2016). https://doi.org/10.1007/s00350-016-4283-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-016-4283-4