Zusammenfassung
Für den EuGH liegt der haftungsauslösende Mangel an Sicherheit in der anormalen Potentialität eines Personenschadens, der durch sie verursacht werden kann. Ausschlaggebend ist mithin das erhöhte Risiko (“anormale Potentialität”), das bei seiner Verwirklichung einen Personenschaden verursachen kann. Bei diesem Verständnis der Entscheidung gilt der in ihr definierte Fehlerbegriff auch für Hüftprothesen. Denn beim Versagen einer Hüftprothese sind regelmäßig Personenschäden zu erwarten, die gerade auf das Versagen der Prothese zurückzuführen sein werden. Diese Schadensgeneigtheit als Ausdruck des vom EuGH angeführten Begriffs “Mangel an Sicherheit” führt zur Annahme eines Fehlers. (Leitsatz der Bearbeiterin)
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KG, Schlussurt. v. 28.8.2015 – 4 U 189/11 (LG Berlin). Potenzieller Fehlerbegriff in der Medizinproduktehaftung: Übertragbarkeit der EuGH-Entscheidung vom 5.3.2015 (C-503/13, C-504/13) auf andere Medizinprodukte als Herzschrittmacher und ICD . MedR 34, 349–351 (2016). https://doi.org/10.1007/s00350-016-4282-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-016-4282-5