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Der “Immer-so-Beweis” als Mittel zum Nachweis erfolgter Selbstbestimmungsaufklärung

BGB 249, 253, 276, 278, 280, 611, 823; ZPO 141, 286, 288, 411

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Medizinrecht Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

1. Ist ein augenärztlicher Zweiteingriff (hier: Entfernung des nach einer Netzhautablösung eingebrachten Silikonöls) mit dem sehr seltenen, aber besonders gravierenden Risiko des nahezu vollständigen Verlusts des Sehvermögens behaftet, muss der Patient darüber aufgeklärt werden.

2. Falls der aufklärende Arzt das konkrete Gespräch mit dem Patient nicht erinnert, aber überzeugend schildert, welche Risiken er bei einem derartigen Zweiteingriff immer anspricht, kann das dem Richter die Überzeugung umfassender Aufklärung auch dann vermitteln, wenn die Behandlungsseite zuvor die schriftlich dokumentierte, weniger weitreichende und nach Auffassung des Gerichts unvollständige Aufklärung (hier: bloßer Hinweis auf Gefahr der “Augenverletzung”) als ausreichend qualifiziert hatte, der aufklärende Arzt jedoch als Zeuge glaubhaft bekundet, dass er den drohenden Verlust des Sehvermögens stets erwähnt, dies jedoch immer nur mit dem Kürzel “Verl. des Auges” dokumentiert.

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OLG Koblenz, Urt. v. 21.10.2015 – 5 U 602/15 (LG Trier). Der “Immer-so-Beweis” als Mittel zum Nachweis erfolgter Selbstbestimmungsaufklärung . MedR 34, 342–344 (2016). https://doi.org/10.1007/s00350-016-4279-0

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