Zusammenfassung
1. Da weitaus häufiger Medikamente eingenommen werden, als operative Eingriffe erfolgen, ist anzunehmen, dass Patienten Häufigkeitsangaben in standardisierten Aufklärungsbögen ebenso verstehen, wie sie in Medikamentenbeipackzetteln ausdrücklich definiert werden.
2. Häufigkeitsangaben in Aufklärungsbögen, die von diesen Definitionen abweichen, sind als unzulässige Verharmlosungen zu werten und können die volle Haftung des Arztes begründen. (Leitsätze des Bearbeiters)
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Consortia
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OLG Nürnberg, Urt. v. 27.3.2015 – 5 U 2282/13 (LG Amberg). Aufklärungsformulare müssen die Häufigkeitsangaben in Arzneimittel-Packungsbeilagen verwenden . MedR 34, 344–347 (2016). https://doi.org/10.1007/s00350-016-4275-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-016-4275-4