Zusammenfassung
1.Zytologische Leistungen (hier: Zervix-Zytologie) setzen eine bestimmte räumliche und operative Ausstattung in der Zytologieeinrichtung voraus.
2. Die Erbringung und Abrechnung zytologischer Leistungen in ausgelagerten Praxisstätten bedarf einer eigenen Genehmigung. Die einem Leistungserbringer erteilte Genehmigung für den Hauptsitz bedeutet nicht, dass er sie daneben auch an beliebigen weiteren Orten erbringen darf.
3. Über die Genehmigung zur Erbringung zytologischer Leistungen entscheidet nicht die Qualitätssicherungskommission, sondern die KV.
4. Die Genehmigung setzt die Einhaltung des Grundsatzes der persönlichen Leistungserbringung voraus. Die Delegation von Teilen dieser Leistung an Präparatebefunder setzt neben deren medizinischen Kenntnissen eine kontinuierliche Überwachung des Arbeitsvorganges unter persönlicher Anwesenheit des zytologieverantwortlichen Arztes voraus.
5. Die Genehmigung steht nicht im Ermessen der Kassenärztlichen Vereinigung, sondern ist eine gebundene Entscheidung. (Leitsätze des Bearbeiters)
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BSG, Urt. v. 13.5.2015 – B 6 KA 23/14 R (LSG Schlesw.-Holst.). Zytologische Leistungen/Abrechnungsgenehmigungen/ausgelagerte Praxisstätte . MedR 34, 80–84 (2016). https://doi.org/10.1007/s00350-015-4199-4
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-015-4199-4