Zusammenfassung
1. Ein Lagerraum i.S. des §4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ApBetrO darf in zulässiger Weise genutzt werden für heimversorgende Tätigkeiten, die notwendiger- oder zumindest typischerweise mit der Lagerung von Arzneimitteln und Medizinprodukten verbunden sind oder denen lediglich eine der Lagerung dienende Funktion zukommt. Genutzt werden darf er zudem für heimversorgende Tätigkeiten, die das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung nicht anderen Räumlichkeiten der Apotheke zuordnet.
2. Für die Hinzunahme eines externen Apothekenbetriebsraums zu den Räumen einer bereits bestehenden Apotheke bedarf es einer Erweiterung der Erlaubnis nach §1 Abs. 2 und 3 ApoG. Eine Abnahme i.S. des §6 ApoG ist nicht erforderlich.
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OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 29.4.2015 – 13 A 2551/13 (VG Gelsenkirchen). Nutzung von (externen) Lagerräumen i.S. des §4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ApBetrO bei der Heimversorgung . MedR 34, 75–80 (2016). https://doi.org/10.1007/s00350-015-4198-5
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-015-4198-5