Zusammenfassung
1. Die Änderung im Wortlaut des §66 SGB V durch das Patientenrechtegesetz zum 26.2.2013 hat keine inhaltliche Änderung der gebotenen Leistungen zur Folge.
2. Zu bestimmten Unterstützungsmaßnahmen zwingt die Vorschrift die Krankenkassen nicht; insbesondere ist keine umfassende Hilfeleistung bzw. Durchführung des Prozesses geschuldet.
3. Die Krankenkasse ist nicht verpflichtet, zur Beantwortung medizinischer Nachfragen zur Verfügung zu stehen, die im Laufe eines Rechtsstreits entstehen. (Leitsätze des Bearbeiters)
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LSG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 20.3.2015 – L 5 KR 40/15 B ER (SG Schleswig). Umfang der Unterstützung durch eine Krankenkasse gemäß §66 SGB V . MedR 34, 84–86 (2016). https://doi.org/10.1007/s00350-015-4196-7
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