Zusammenfassung
1. Kliniken, die Patienten einen Internetzugang über ein verschlüsseltes WLAN-Netzwerk zur Verfügung stellen, haften nicht für von Patienten begangene Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Netzwerken.
2. Rechteinhabern obliegt vor Aussprechen einer auf Urheberrecht gestützten Abmahnung die Pflicht zur Informationsbeschaffung. Kommen Rechteinhaber dieser Pflicht nicht nach und erweisen sich ihre Abmahnungen als unberechtigt, liegt ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. (Leitsätze des Bearbeiters)
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AG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.12.2014 – 30 C 2801/14 (32). Keine Haftung von Klinik wegen urheberrechtswidriger Nutzung einer Internet-Musiktauschbörse durch Patient . MedR 34, 73–74 (2016). https://doi.org/10.1007/s00350-015-4194-9
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-015-4194-9