Zusammenfassung
Die Festsetzung der Geschäftsgebühr für die vorgerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles. Werden im Rahmen einer arzthaftungsrechtlichen Streitigkeit vorprozessual erhebliche Tätigkeiten entfaltet (Einholung von Privatgutachten, umfangreicher Schriftverkehr mit Haftpflichtversicherern u.a.), so rechtfertigt schon dies eine deutliche Anhebung der Geschäftsgebühr über das 1,3-fache hinaus (vorliegend 2,0-fach).
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OLG Köln, Beschl. v. 19.3.2015 – 5 W 7/15 (LG Köln). Anwaltsgebühren für vorgerichtliche Tätigkeiten im Arzthaftungsprozess . MedR 34, 62–63 (2016). https://doi.org/10.1007/s00350-015-4186-9
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