Zusammenfassung
1. Sehen Tarifbedingungen zur privaten Krankheitskostenversicherung vor, dass Leistungen für “Hilfsmittel gleicher Art” (nur) einmal innerhalb von drei Jahren erstattungsfähig sind, ist damit der konkrete Verwendungszweck des Hilfsmittels, insbesondere bezogen auf das jeweils geschädigte Körperteil gemeint.
2. Die Aufwendungen für ein Hilfsmittel übersteigen das medizinisch notwendige Maß i.S. von §5 Abs. 2 S. 1 MB/KK 2009, wenn einerseits das Hilfsmittel zusätzliche, nicht benötigte Funktionen oder Ausstattungsmerkmale aufweist, und andererseits zugleich preiswertere, den notwendigen medizinischen Anforderungen für den jeweiligen Versicherungsnehmer entsprechende Hilfsmittel ohne diese zusätzlichen Funktionen oder Ausstattungsmerkmale zur Verfügung stehen. [amtl. Leitsatz aus BGH, Urt. v. 22.4.2015 – IV ZR 419/13 –, VersR 2015, 705 = r+s 2015, 297]
3. Jedenfalls für Krankheitskostenversicherungen, die nicht zu einem Basistarif abgeschlossen sind, kann den Vorschriften des Sozialgesetzbuches V kein das Leistungsversprechen des privaten Krankenversicherers bestimmendes gesetzliches Leitbild entnommen werden. Schon wegen der Strukturunterschiede beider Systeme können und müssen Versicherte einer privaten Krankenversicherung nicht erwarten, in gleicher Weise versichert zu sein wie Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. (Leitsätze 2 und 3 vom Bearbeiter)
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BGH, Urt. v. 24.6.2015 – IV ZR 181/14 (OLG Stuttgart). Hilfsmittel – Erstattungsprobleme in der privaten Krankheitskostenversicherung und Abgrenzung zur gesetzlichen Krankenversicherung . MedR 34, 53–55 (2016). https://doi.org/10.1007/s00350-015-4183-z
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