Zusammenfassung
1. Einer K(Z)V steht ein Anfechtungsrecht gegen eine Entscheidung eines Zulassungsgremiums in einem anderen K(Z)V-Bezirk zu, wenn sich die Entscheidung potentiell in ihrem Bereich auswirkt.
2. Einem Vertrags(zahn)arzt, der seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte beschränkt hat, kann eine zweite Teilzulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag erteilt werden.
3. Vertrags(zahn)arzsitze mit halbem Versorgungsauftrag können in Bereichen unterschiedlicher K(Z)Ven liegen. (Leitsätze 1 und 3 vom Bearbeiter)
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BSG, Urt. v. 11.2.2015 – B 6 KA 11/14 R (Sächs. LSG) . Teilzulassung, Vertragszahnarzt . MedR 33, 837–842 (2015). https://doi.org/10.1007/s00350-015-4145-5
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