Zusammenfassung
1. Die bei einer Verletzung der Fortbildungsverpflichtung vorgesehenen Sanktionen verstoßen nicht gegen kompetenzrechtliche Vorschriften des Grundgesetzes und schränken das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG in zulässiger Weise ein.
2. Der Zeitraum der Honorarkürzung beginnt bei Überschreiten der (taggenau ab Zulassung zu berechnenden) 5-Jahres-Frist für die Vorlage der Fortbildungsnachweise nicht in dem Quartal, in dem die Überschreitung erfolgt, sondern erst im Folgequartal.
3. Eine Honorarkürzung ohne den vor Ablauf der Nachweisfrist an den Vertrags(zahn)arzt erforderlichen Hinweis durch die K(Z)V ist rechtswidrig. (Leitsätze des Bearbeiters)
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BSG, Urt. v. 11.2.2015 – B 6 KA 19/14 R (SG Magdeburg). Fortbildungsverpflichtung der Vertrags(zahn)ärzte – Beginn der Sanktion bei Überschreitung des 5-Jahres-Zeitraums – Hinweispflicht der K(Z)V auf Ablauf der Vorlagefrist . MedR 33, 831–837 (2015). https://doi.org/10.1007/s00350-015-4144-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00350-015-4144-6